Betrieb & Gewerkschaft

Bei der Arbeit an COVID-19 erkrankt

Mit geringem Abstand: Drei Arbeiterinnen mit Schutzhelm und Coronamaske.

Corona als Berufskrankheit?

Wer sich bei der Arbeit mit dem neuartigen Corona-Virus SARS-CoV-2 infiziert, beziehungsweise an COVID-19 erkrankt, sollte dies bei dem zuständigen Unfallversicherungsträger als Arbeits-, oder Wegeunfall, beziehungsweise Berufskrankheit anzeigen. Die Leistungen sind hier deutlich besser als bei der gesetzlichen Krankenversicherung. Das ist vor allem wichtig, weil bislang wenig über Spätfolgen bekannt ist.

18.12.2020 | «Wer sich bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin mit dem Coronavirus infiziert, sollte das unbedingt seinem Arbeitgeber melden. Wenn der sich weigert, die Unfallanzeige entgegen zu nehmen, dann kann man sich auch selbst an den zuständigen Unfallversicherungsträger wenden», sagt DGB-Vorstandsmitglied Anja Piel. «Es gilt: Nicht abwimmeln lassen, denn die gesetzliche Unfallversicherung bietet bei Arbeitsunfällen optimale Leistungen, die über die der gesetzlichen Krankenkassen hinausgehen. Und im Falle einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit besteht Anspruch auf eine Unfallrente.»

Das Robert-Koch-Institut meldet mehr als 1,3 Millionen COVID-19 Fälle in Deutschland seit Beginn der Corona-Pandemie im März. Infektionen geschehen nicht nur im privaten Bereich. Die Ausbreitung des Virus geschieht auch bei der Arbeit. Aus Sicht des DGB müssen alle Fälle als Berufskrankheit oder Arbeits-, bzw. Wegeunfall angezeigt und von dem zuständigen Unfallversicherungsträger anerkannt werden, die bei der Arbeit oder auf dem Weg dorthin entstanden sind. [mehr]

Quelle: dgb.de
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